Sterbefallanzeige

  • Kurztext

    Sterbefall

  • Leistungsbeschreibung

    Für die Beurkundung eines Sterbefalls ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist.
    Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem zuständigen Standesamt angezeigt werden. 
    Die Verpflichtung zur mündlichen Anzeige eines Sterbefalles trifft

    • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
    • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
    • jede Person, die beim Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

    Aus eigenem Wissen von einem Sterbefall unterrichtet, ist eine Person, die auf Grund eigener Wahrnehmung erkennen kann, dass eine bestimmte Person verstorben ist, z. B. wenn sie die Leiche gesehen hat, sich davon überzeugt hat, wer der oder die Verstorbene war, und die für die Beurkundung des Sterbefalles notwendigen Personenstandsurkunden und Nachweise vorlegt.
    Bei Sterbefällen, z. B. in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige verpflichtet.

    Rechtsgrundlagen allgemein

    Personenstandsgesetz

  • Erforderliche Unterlagen

    Der Anzeigende legt dem Standesamt Urkunden und ggfls. Übersetzungen vor,
    war der/die Verstorbene

    • ledig - ist die Geburtsurkunde vorzulegen
    • verheiratet - ist die Eheurkunde oder eine Abschrift aus dem Eheregister vorzulegen
    • geschieden - ist die Eheurkunde der letzten Ehe und der Nachweis über deren Auflösung z. B. durch rechtskräftiges Scheidungsurteil oder eine Abschrift aus dem Eheregister mit Scheidungsvermerk vorzulegen
    • verwitwet — ist die Eheurkunde und der Nachweis über die Auflösung z. B. durch Sterbeurkunde des Ehegatten oder eine Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk vorzulegen.

    Desweiteren ist ein Nachweis über den letzten Wohnsitz und die vom Arzt erstellte Todesbescheinigung vorzulegen.
    Führte der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft ist dieses durch entsprechende Urkunden nachzuweisen.
    Das Standesamt Beckum stellt gern die Urkunden aus den eigenen Personenstandsregistern zur Verfügung. Es wird geraten, die vorgenannten Urkunden und Nachweise im Original bzw. das Familienstammbuch und den Personalausweis der/des Verstorbenen mitzubringen.
    Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
    Ist ein Deutscher im Ausland gestorben, so kann der Sterbefall auf Antrag im Sterberegister des Standesamtes Beckum nachbeurkundet werden. Antragsberechtigt sind beispielsweise die Eltern, Kinder, der Ehegatte oder Lebenspartner.
    Genauere Auskünfte über die Möglichkeit der Nachbeurkundung von Sterbefällen im Ausland sowie den benötigten Unterlagen erteilt das Standesamt.

  • Kosten

    • Die Ausstellung einer Sterbeurkunde kostet 10 Euro
    • Jede aus diesem Urkundsexemplar sich ergebene weitere Urkunde die Hälfte der Gebühr
    • Sterbeurkunden zweckgebunden für Krankenkasse, Rente, Bestattung und Kirche sind gebührenfrei