Reisegewerbe

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Waren verkaufen wollen, ohne dafür ein Ladengeschäft anzumieten, sondern zum Beispiel aus einem Imbisswagen oder Bauchladen heraus, müssen Sie eine Reisegewerbekarte beantragen.
    Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe gibt es hier keine feste Betriebsstätte (z.B. Ladengeschäft, fester Verkaufsstand).
    Die Reisegewerbekarte ist beispielsweise zum Verkauf auf Märkten oder an der Wohnungstür erforderlich.


    Ortsrecht

    Gebührengesetz für das Land NRW
    Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung


    Rechtsgrundlagen allgemein

    § 55 und 55 d Gewerbeordnung (GewO)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Antragsvordruck
    • Personalausweis bzw. auflagenfreier Pass mit einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung
    • Die Reisegewerbekarte wird mit der Gültigkeitsdauer nur in Verbindung mit dem jeweiligen Passeintrag ausgefertigt
    • Führungszeugnis der Belegart „O“ (wird beim Bürgerbüro beantragt)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart „9“ (wird auch beim Bürgerbüro beantragt)

      beide Belege werden nach Überprüfung direkt an das Ordnungsamt übersandt,
      daher bei der Beantragung im Bürgerbüro die Anschrift des Ordnungsamtes und den Verwendungszweck „Reisegewerbekarte“ eintragen lassen.

    • Umsatzsteuerheft, falls bereits als Gewerbetreibender mit stehendem Gewerbe beim Finanzamt gemeldet

    oder

    • Befreiungsschein ( dieser Schein befreit Sie von dem Führen eines Umsatzsteuerheftes)
    •  -2- Lichtbilder neueren Datums


    Zusätzlich für Personen OHNE deutsche Staatsangehörigkeit:

    • Ausländerrechtliche Erlaubnis zur selbständigen Erwerbstätigkeit (Passeintrag).
    • Eine aktuelle Meldebestätigung (wird im Bürgerbüro ausgestellt).
  • Kosten

    Nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist hierfür ein Gebührenrahmen vorgesehen, der zwischen 50,00 € und 500,00 € liegt.
    Die Gebühren werden festgesetzt gemäß Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1971 in Verbindung mit der Tarifstelle 12.12.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 in der jeweils gültigen Fassung.  


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