Kostenerstattungsbeträge

  • Leistungsbeschreibung

    Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes und dem damit verbundenen Bau von Häusern und Straßen greift der Mensch in die Umwelt ein. Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt (erstmalig 1993 im Bundesnaturschutzgesetz, 1998 Überleitung ins Baugesetzbuch §§ 135 a-c), dass diese Eingriffe, entweder auf den Eingriffsflächen selbst (Baugrundstücke) oder aber auf sonstigen Flächen, ausgeglichen werden sollen.
    Grundsätzlich sind die Maßnahmen zum Ausgleich vom jeweiligen Vorhabenträger (zum Beispiel Bauherrn) durchzuführen. Die Herstellung der Ausgleichsfläche auf sonstigen Flächen übernimmt die Gemeinde und zwar anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder Eigentümer der Grundstücke.
    Kostenerstattungspflichtig ist der Vorhabenträger oder Eigentümer, dessen bebaubares Grundstück innerhalb eines Bebauungsplanes liegt, der eine Ausgleichsmaßnahme festsetzt und seinem Grundstück zuordnet.
    Der erhobene Kostenerstattungsbetrag deckt die Gesamtkosten für die Herstellung der Ausgleichsfläche.

    Ablösevertrag

    Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag vor Fertigstellung der Ausgleichsmaßnahme abgelöst werden. Die Höhe des hier abzulösenden Betrages richtet sich nach den voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichsmaßnahme. Nach Fertigstellung des Ausgleichs erfolgt keine Abrechnung mehr.


    Vorausleistungsbescheid

    Die Vorausleistung ist nur eine Anzahlung auf den endgültigen Kostenerstattungsbetrag.
    Die Stadt Beckum kann eine Vorausleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten erheben solange die Kostenerstattungspflicht nicht in vollem Umfang entstanden ist.
    Nachdem die Ausgleichsmaßnahme durchgeführt ist, wird ein endgültiger Bescheid erlassen, auf den dann die Vorausleistung angerechnet wird.


    Ortsrecht

    Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-c BauGB in der zur Zeit geltenden Fassung


    Rechtsgrundlagen allgemein

    §§ 135 a-c Baugesetzbuch

Zuständige Abteilungen