Elternbeiträge für die Inanspruchnahme einer Kindertagesbetreuung, einer Kindertagespflege oder Offenen Ganztagschule (OGS)
Leistungsbeschreibung
An der Betreuung, Erziehung und Bildung ihres Kindes in einer Kindertagespflege, in einer Kindertagesstätte und in einer offenen Ganztagesschule müssen sich Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit einem monatlichen öffentlich-rechtlichen Beitrag beteiligen.
Zuständig für die Erhebung und Festsetzung dieser Elternbeiträge ist die Stadt Beckum, Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung, als örtlicher Träger der Jugendhilfe.
Nachfolgend Antworten auf einige häufig gestellte Fragen zur Festsetzung der Elternbeiträge in der Stadt Beckum.
Wer hat die Elternbeiträge zu zahlen?
Beitragspflichtige sind die Eltern des Kindes oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 Sozialgesetzbuch Achtes Buch, mit denen das Kind zusammenlebt (z. B. gemeinsam lebende und erziehende Paare mit gemeinsamen und eigenen Kindern). Die Pflegeeltern eines Kindes, das eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt, treten an die Stelle der Eltern und sind beitragspflichtig.
Andere Personensorgeberechtigte treten an die Stelle der Eltern, soweit sie dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind und für das Kind die Aufnahme in eine Kindertagesbetreuung beantragt haben.
Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Elternbeiträge erhoben?
Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in Verbindung mit der „Elternbeitragssatzung Kindertagesbetreuung“ der Stadt Beckum.
Für welchen Zeitraum sind die Elternbeiträge zu zahlen?
Beitragszeitraum ist das Betreuungsjahr (1. August bis 31. Juli).
Da es sich beim Elternbeitrag in Kindertageseinrichtungen und der offenen Ganztagsschule um eine Mitfinanzierung der Jahresbetriebskosten handelt, wird die Beitragspflicht durch ferienbedingte oder sonstige Schließungszeiten nicht berührt. Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
Der Beitrag für die Kindertagespflege ist für jeden Monat fällig, in dem das Kindertagespflegeverhältnis besteht.
Wie hoch sind die Elternbeiträge?
Die Höhe des monatlich zu zahlenden Elternbeitrags richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, nach dem Alter des Kindes sowie nach der vereinbarten Betreuungszeit (Elternbeitragstabellen siehe Seite 3).
Die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen erhöhen sich jährlich um den selben Prozentsatz wie die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen. Die Fortschreibungsrate wird durch das Familienministerium festgelegt.
Das Kind wird der Altersgruppe ,,ab 3 Jahre“ in dem auf den 3. Geburtstag folgenden Monat zugeordnet.
Wird Kindertagespflege ergänzend zu der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen, vermindert sich der zusätzliche Elternbeitrag für die Kindertagespflege um die Hälfte des jeweiligen Tabellenwertes.
Ist das Essensgeld im Elternbeitrag enthalten?
Die Kosten für das Mittagessen in der Tageseinrichtung oder der offen Ganztagsschule sind nicht im Elternbeitrag enthalten. Der Träger einer Einrichtung kann von den Beitragspflichtigen ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen.
Bei der Kindertagespflege ist das Essensgeld in der Geldleistung enthalten, die die Tagespflegeperson von der Stadt Beckum erhält.
Was zählt zum Einkommen?
Für die Festsetzung der Elternbeiträge zählt nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz. Hierzu gehören die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Vergleichbare Einkünfte im Ausland gehören ebenfalls zum Einkommen.
Abzugsfähig sind die durch Steuerbescheid nachgewiesenen Werbungskosten sowie ein zu gewährender Kinderfreibetrag ab dem dritten Kind.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des anderen Beitragspflichtigen ist nicht zulässig.
Dem hiernach ermittelten Einkommen sind steuerfreie Einkünfte hinzuzurechnen. Hierzu zählen Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld, Hartz IV, Mietzuschuss, Renten oder Pensionen, Krankengeld.
Elternteile, die Einkünfte aufgrund eines Beschäftigungs- bzw. Mandatsverhältnisses erhalten, ohne eigene Beiträge zur Altersversorgung zu leisten (z. B. Beamte etc.), wird ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis hinzugerechnet.
Grundsätzlich maßgebend ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres.
Für den Fall, dass das aktuelle Einkommen nicht dem Einkommen des Vorjahres entspricht, sind aktuelle Abrechnungen, Belege etc. einzureichen.
Nicht zu berücksichtigen sind das Kindergeld, Reisekosten und Beihilfen im Krankheitsfall.
Auskunftspflicht/Einkommenserklärung
Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen der Stadt Beckum sämtliche für die Beitragsermittlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen.
Kommen die Eltern ihrer Auskunftspflicht nicht nach, so ist der jeweils höchste Elternbeitrag zu zahlen. Beiträge, die aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben zu wenig gezahlt bzw. zu gering festgesetzt wurden, sind zu ersetzen!
Was muss ich bezahlen, wenn mehrere Kinder eine Kindertagesbetreuung besuchen?
Nehmen mehrere Kinder gleichzeitig Kindertagesbetreuung in Anspruch, gilt folgende Regel:
In den Einkommensgruppen 1 bis 3 entfällt die Beitragspflicht für das zweite und jedes weitere Kind.
In den Einkommensgruppen 4 oder höher ermäßigt sich der Beitrag für das zweite Kind in Kindergarten oder Kindertagespflege auf 30 Prozent. Der Beitrag für das zweite Kind in einer OGS ermäßigt sich auf 50 Prozent. Für jedes weitere Kind entfällt die Beitragspflicht. Sofern nicht für jedes Kind ein gleich hoher Beitrag zu entrichten wäre, bestimmt sich die Rangfolge der Kinder, für die ein Beitrag zu zahlen ist, absteigend nach der Höhe des jeweiligen Elternbeitrags. Dabei belegt das in den letzten zwei Jahren vor der Einschulung beitragsbefreite Kind immer den ersten Rang.
Kann der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden?
Auf Antrag kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn den Betragspflichtigen und dem Kind die Belastung nicht zuzumuten ist. Für die
Feststellung der zumutbaren Belastung gelten §§ 82 bis 85, 87 und 88 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch entsprechend.Ortsrecht
Elternbeitragssatzung Kindertagesbetreuung
Rechtsgrundlagen allgemein
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz)