Kindesunterhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Im Rahmen einer beim Sozial- und Jugendamt  eingerichteten Beistandschaft berechnen und beurkunden die Beistände den Unterhaltsanspruch des Kindes, ggfs. machen sie ihn auch gerichtlich geltend.
    Die Beistände setzen den Unterhaltsanspruch des Kindes durch, auch unter Durchführung der notwendigen Zwangsmaßnahmen und wenn nötig der Stellung von Strafanzeigen bei Verletzung der Unterhaltspflicht.
    Die Beistandschaft endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch kann das Sozial- und Jugendamt  jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr in Unterhaltsfragen beratend und unterstützend zur Seite stehen.

    Rechtsgrundlagen allgemein

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    Kinder- und Jugendhilfegesetz ( KJHG = SGB VIII)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Kosten

    keine