Beurkundungen

  • Leistungsbeschreibung

    Eine ganze Reihe von Willenserklärungen im Unterhalts- und Kindschaftsrecht bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Beurkundung.
    Urkunden können von Notaren oder besonders bestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung (Urkundspersonen) ausgestellt werden.
    Beim Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe können unter anderem nachfolgend aufgeführte Beurkundungen kostenfrei durchgeführt werden:

    • Vaterschaftsanerkennung
    • Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
    • Mutterschaftsanerkennung (bei Bedarf)
    • Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind (auch für lfd. Scheidungsverfahren)
    • Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Die Ausstellung einer Urkunde bedarf einiger Zeit. Es ist deshalb empfehlenswert vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

    Vaterschaftsanerkennung
    Folgende Dokumente und Angaben werden benötigt:

    • Personalausweise
    • Angaben zum Familienstand
    • Angaben zur Konfession
    • Voraussichtlicher Entbindungstermin bei einer vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung
    • Geburtsmitteilung des Kinds
    • Beruf des Kindesvaters
    • Telefon- oder Handynummer zwecks Terminabsprache

    Unterhaltsansprüche
    Folgende Dokumente und Angaben werden benötigt:

    • Personalausweis
    • Angaben zum Beruf
    • Name und Geburtsdatum des Kindes
    • Nachweis über den zu zahlenden Unterhalt (z. B. Schreiben des Rechtsanwaltes etc.)
    • Abänderung des Unterhaltsanspruches, die Vorlage des bestehenden Unterhaltstitels (Urkunde, Beschluss des Amtsgerichtes)

    Sorgeerklärungen
    Folgende Dokumente und Angaben werden benötigt:

    • Vaterschaftsanerkennung
    • Personalausweise
    • Angaben zum Familienstand
    • Telefon- oder Handynummer zwecks Terminabsprache

    Negativbescheinigung

    • Personalausweis
    • Angaben zum Kind
    • Angaben des alleinerziehenden Elternteils
  • Rechtsgrundlage

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG = SGB VIII)
    Zivilprozessordnung (ZPO)

  • Kosten

    keine