Sorgeerklärung

  • Leistungsbeschreibung

    Nicht miteinenander verheiratete Eltern eines Kindes können  beim Sozial- und Jugendamt eine Erklärung über das  gemeinsame elterliche Sorgerecht (=Sorgererklärung) abgeben. Das Sozial- und Jugendamt berät Kindesmütter und –väter in den rechtlichen Fragen zu dieser Sorgeerklärung. Ebenso werden auf Antrag Negativbescheinigungen ausgestellt, wenn keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegt.

  • Rechtsgrundlage

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG = SGB VIII)
    Zivilprozessordnung (ZPO)

  • Kosten

    keine