Blindengeld
Leistungsbeschreibung
Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten in Nordrhein-Westfalen ein Landesblindengeld in Höhe von monatlich 585 Euro, Kinder und Jugendlichen von 293 Euro. diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Blinde, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein Landesblindengeld in Höhe von 473 Euro. Diese Personen können, sofern ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, ergänzende Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII beantragen.
Bei Blinden, die Leistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherungen oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um monatlich 143,50 Euro gekürzt.
Bei Blinden, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z. B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, wird das Blindengeld um diese Leistungen gekürzt, höchstens jedoch um 50 v. H. des Blindengeldes.
Als Blinde gelten Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent beträgt oder bei denen anderweitige Sehstörungen (z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merzeichen "Bl" eingetragen.
Antragsformulare sind bei der Stadt Beckum erhältlich und können auch hier ausgefüllt werden. Die Anträge werden dann an den Landschaftsverband weitergeleitet.
Bitte vereinbaren Sie für eine persönliche Vorsprache unbedingt zuvor einen Termin.
Die Antragsformulare können auch direkt beim- Landschaftsverband Westfalen-Lippe
- Abteilung Soziales, Pflege und Rehabilitaion
- Warendorfer Straße 26 -28
- 48145 Münster
angefordert werden.
Ausgefüllte Anträge können auch direkt dort eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen allgemeinGesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
Erforderliche Unterlagen
versorgungsbehördliche Feststellung in der Schwerbehindertenahngelegenheit oder
fachärztliche BescheinigungKosten
keine