Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

  • Leistungsbeschreibung

    Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten seit dem 1. Juli 2001 Leistungen um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Diese Leistungen richten sich nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, also auch der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Rahmen des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zählen zum Beispiel Kurzzeit- aber auch Dauerunterbringungen in entsprechenden Behinderteneinrichtungen, Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln.
    Entsprechende Beratung geben Ihnen gerne Ihre Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner vom Fachdienst Soziale Dienste.
    Ab dem 01.01.2020 gilt das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Dieses ist besser bekannt unter der Abkürzung BTHG oder Bundesteilhabegesetz.
    Was das genau ist und was sich ändert beschreibt und erklärt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
    Die jeweiligen Anträge nehmen die Ansprechpartnerinnen vom Fachdienst Soziale Dienste entgegen. 
    Bitte vereinbaren Sie für ein persönliches Beratungsgespräch oder zur Antragstellung vorab telefonisch einen Termin.


    Rechtsgrundlagen allgemein

    • Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
    • SGB XII - Sozialhilfe - sowie dazu erlassene Verordnungen
    • Richtlinien des Kreises Warendorf
  • Erforderliche Unterlagen

    Einkommensnachweise und sonstige Unterlagen wie z.B. Rentenbescheid Lohnbescheinigung Bescheid über Arbeitslosengeld II Bescheinigung über Krankengeld Bescheinigung über Wohngeld Mietbescheinigung / Mietbuch Sparbücher Schwerbehindertenausweis Feststellungsbescheid Versorgungsamt Einstufungsbescheid der Pflegekasse

  • Kosten

    keine