Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Leistungsbeschreibung
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten seit dem 1. Juli 2001 Leistungen um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Diese Leistungen richten sich nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, also auch der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Rahmen des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zählen zum Beispiel Kurzzeit- aber auch Dauerunterbringungen in entsprechenden Behinderteneinrichtungen, Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln.
Ab dem 01.01.2020 gilt das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Dieses ist besser bekannt unter der Abkürzung BTHG oder Bundesteilhabegesetz.
Was das genau ist und was sich ändert beschreibt und erklärt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.Zuständig für die Leistungsgewährung ist entweder das Sozialamt des Kreises Warendorf (Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung - serviceportal.kreis-warendorf.de) oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
Kosten
keine