Hilfen zur Gesundheit
Leistungsbeschreibung
Nicht krankenversicherten Hilfeempfängern kann der Fachdienst Soziale Dienste Hilfen zur Gesundheit gewähren.
Im Allgemeinen erfolgt dies durch Anmeldung bei einer Krankenkasse eigener Wahl, welche die Betreuung der leistungsberechtigten Person im Rahmen des Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherung gegen Kostenerstattung übernimmt.
Hilfen zur Gesundheit können durch Ausstellung eines Krankenscheins auch für sonstige Personen erbracht werden, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten nicht zuzumuten ist, die Kosten der Behandlung bzw. der ärztlich verordneten Maßnahmen aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Der Fachdienst Soziale Dienste übernimmt dann die Kosten zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit. Die Leistungen des Fachdienstes Soziale Dienste entsprechen dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen. Ebenfalls können für die stationäre Behandlung im Krankenhaus oder im Rahmen einer Kurmaßnahme im Einzelfall Kosten übernommen werden.
Bitte vereinbaren Sie für ein persönliches Beratungsgespräch oder zur Antragstellung zuvor telefonisch einen Termin.Rechtsgrundlagen allgemein
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) §§ 47 ff
Erforderliche Unterlagen
Sofern Sie bereits laufende Leistungen erhalten, brauchen Sie keine weiteren Unterlagen.
Ansonsten benötigen Sie Einkommensnachweise und sonstige Unterlagen wie z.B.:- Ablehnungsbescheid der Pflegekasse,
- Pflegegutachten der Pflegekasse (soweit vorhanden)
- Ärztliche Bescheinigung über die Art der Erkrankung (soweit vorhanden)
- Rentenbescheid
- Lohnbescheinigung
- Wohngeldbescheid
- Kindergeldbescheid
- Einkommens-/Lohnsteuerbescheid
- Mietvertrag
- Abrechnung Strom, Gas
- Nachweis über Arbeitslosmeldung
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Sparbücher
- Nachweise über Versicherungsbeiträge
- Sozialversicherungsausweis
- Lohnsteuerkarte
- Unterlagen zur Haltung eines PKW (Versicherungsnachweis/Fahrzeugschein)
Bei Trennung/Scheidung zusätzlich:
- Schriftwechsel in der Trennungs-/Unterhaltsangelegenheit
- Scheidungsurteil Urteil/Vergleich über Unterhalt
- Nachweise über Unterhaltszahlungen
- Bescheid über die Gewährung von Unterhaltsvorschusszahlungen
Kosten
keine