Vorkaufsrecht

  • Leistungsbeschreibung

    Zur Sicherung städtebaulicher Planung sieht das Baugesetzbuch ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu Gunsten der Gemeinde vor.
    Dieses Vorkaufsrecht kann nur unter festgelegten Voraussetzungen ausgeübt werden. Als zwingender Grund muss ein öffentliches Interesse vorhanden sein.
    Die Gemeinde tritt dabei in die Rechtsposition des Käufers. Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, stellt die Gemeinde ein sogenanntes Negativattest aus. Die Gemeinde hat eine Frist von zwei Monaten, um ihr Vorkaufsrecht auszuüben.
    Bevor der Kauf eines Grundstücks im Grundbuch vollzogen werden kann, muss dem Amtsgericht das Negativattest vorgelegt werden. 

    Beispiele für die Ausübung des Vorkaufsrechtes

    1. Ein Grundstück
    liegt in einem Gebiet mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan. Der Bebauungsplan weist für eine Teilfläche des Grundstücks eine Verkehrsfläche aus. Die Verkehrsfläche soll zur Verbreiterung der Straße dienen. Hier kann die Stadt für die genannte Teilfläche ihr Vorkaufsrecht ausüben.

    2. Im zweiten Beispiel legt ein
    Bebauungsplan eine Fläche zur Errichtung eines Kindergartens fest. Ein Flurstück, dass verkauft werden soll, liegt in der zukünftigen Kindergartenfläche. Um den Kindergarten bauen zu können, benötigt die Stadt diese Fläche. Hier besteht öffentliches Interesse und begründet ein Vorkaufsrecht.

    Rechtsgrundlagen allgemein

    Vorausetzung, Ansprüche, Ausschlussgründe und das Verfahren sind in den
    §§ 24 - 28 des BauGB (Baugesetzbuch) geregelt. Ebenfalls befassen sich die
    §§ 463ff des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches) mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes.
  • Kosten

    Für das Ausstellen des Zeugnis wird eine Gebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Beckum vom 05.10.2017 erhoben. Es wird eine Zeitgebühr pro Halbstunde von 30 Euro berechnet.


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