Munitionsfund

  • Leistungsbeschreibung

    Gefundene Kampfmittel oder der Verdacht auf Kampfmittel sind dem Fachdienst Recht und Ordnung (innerhalb der Dienstzeiten), der Polizei oder der Feuerwehr zu melden.
    Bis zum Eintreffen des Fachdienste  oder der Polizei, ist der Fundort zu beaufsichtigen.


    Richtiges Verhalten bei Fundmunition

    Beim Fund von Munition besteht weiterhin ein sehr hohes Risiko verletzt oder sogar getötet zu werden. Bitte beachten Sie deshalb folgende Hinweise für das Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln:

    ● Jedes Kampfmittel muss grundsätzlich, unabhängig von seiner Größe oder äußeren Beschaffenheit, als hochexplosiver Sprengkörper angesehen werden, der äußerst empfindlich gegen Berührung, Erschütterung oder eine Veränderung seiner Lage ist. Aufgefundene Kampfmittel sind an der Fundstelle zu belassen. Sie dürfen nicht berührt werden.

    ● Wurden Kampfmittel versehendlich aufgenommen, sind sie vorsichtig wieder abzulegen. Nie werfen!

    ● Um den Zutritt Unbefugter zu verhindern, ist die Fundstelle durch Kennzeichnung und 
    Absperrung zu sichern.

    ● Arbeiten am Fundort sind einzustellen.

    ● Sobald es sich bei dem aufgefundenen Kampfmittel um eine Bombe handelt, sind Maschinen, soweit es ohne Erschütterung des Sprengkörpers möglich ist, zu entfernen.

    ● Bei jedem Fund einer Bombe muss die Baustelle von allen Personen sofort verlassen und durch Absperrung mindestens im Umkreis von 50 m gesichert werden.

    ● Falls durch Nachrutschen von Trümmermassen, Abbrechen von Erdreich, Einwirken eines Baggers oder ähnliches eine Lageveränderung der Bombe erfolgt, ist die Uhrzeit der Lageveränderung und auch die ursprüngliche Lage des Bombenkörpers möglichst genau festzuhalten.

    ● Wurde die Bombe bereits von einem Greifer erfasst, so ist sie in der jeweiligen Lage zu belassen und die Maschinen sind abzustellen. Wurde sie jedoch bereits angehoben, dann ist der Korb in seiner Lage nicht zu verändern.

    ● Wird eine Bombe erst bemerkt, nachdem sie auf ein Fahrzeug verladen wurde, darf sie keinesfalls weitertransportiert werden. Das Fahrzeug hat an seinem Standort zu verbleiben, der Motor ist abzustellen. Der Standort ist gleichfalls durch Absperrung zu sichern.

    ● Werden von Personen Hinweise über das Vorhandensein oder den Verdacht von Kampfmitteln auf dem jeweiligen Baugelände gegeben, sind deren Namen und Adresse als Grundlage für die weitere Ermittlungsarbeit der Polizei festzuhalten. Die örtlich zuständige Dienststelle der Polizei ist darüber zu informieren.

    ● Die zuständige Aufsichtsperson ist für die Benachrichtigung der Ordnungsbehörde bzw. Polizei und die Durchführung der vorgenannten Sicherheitsmaßnahmen bis zu ihrem Eintreffen verantwortlich.

    ● Den Anordnungen der Ordnungsbehörde bzw. Polizei über die Weiterführung der Arbeit, den Einsatz von Maschinen und Geräten, teilweise oder gänzliche Sperrung der Baustelle usw. ist unbedingt Folge zu leisten.


    Rechtsgrundlagen allgemein

    Kampfmittelverordnung NRW


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende