Halt- und Parkverstöße

  • Leistungsbeschreibung

    Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten kann die Stadt Beckum als zuständige Behörde Verwarnungen erteilen. Geringfügig ist eine Ordnungswidrigkeit dann, wenn ihr nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld von 10,- bis 35,- EURO zugemessen wird.
    Die dort durch den zuständigen Bundesminister bestimmten Beträge sind starre Regelsätze, die nicht im Ermessen der Überwachungskräfte liegen.
    Eine Verwarnung hat zum Ziel, die Durchführung eines förmlichen und damit auch aufwendigen und teuren Bußgeldverfahrens zu ersparen. Sie soll bewirken, dass die bzw. der Betroffene die Verkehrsvorschriften künftig sorgsamer beachtet.
    Voraussetzung ist allerdings eine Mitwirkung in sofern, als die Verwarnung erst durch die bestimmungsgemäße Überweisung des Verwarnungsgeldes wirksam wird.


    Rechtsgrundlagen allgemein

    Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrsordnung

  • Kosten

    Das ausgesprochene Verwarngeld richtet sich nach dem aktuellen Tatbestandskatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und ist unter folgendem Link einsehbar:

    https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/bussgeldkatalog-stvo.html

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende