Anmeldung Wohnung

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie aus einem anderen Ort nach Beckum gezogen sind (Zuzug) oder innerhalb von Beckum umziehen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Wochen im Bürgerbüro Beckum oder Neubeckum anmelden/ ummelden. Denken Sie daran, die Personalausweise aller Familienmitglieder mitzubringen, damit in diesen die neue Wohnungsanschrift vermerkt werden kann.
    Nach § 23 Bundesmeldegesetz ist, zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, eine Bestätigung der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers vorzulegen. Bitte bringen Sie diese bei der An- oder Ummeldung mit.
    In der Bescheinigung muss Ihre Wohnungsgeberin/Ihr Wohnungsgeber (oder eine von ihm/ihr beauftragte Person) Ihnen den tatsächlich vollzogenen Einzug bestätigen. Im Voraus ausgestellte Bescheinigungen mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum können nicht anerkannt werden.
    Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Zum Nachweis, wer Hauptmieter ist, muss der Mietvertrag vorgelegt werden. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, gibt eine solche Erklärung für sich selbst ab. Die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber oder eine beauftragte Person hat den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Aus der Bescheinigung muss auch die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung hervorgehen.
    Die  Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Ummeldung des Mieters bzw. der Mieterin mitzuwirken. Sie oder er hat der meldepflichtigen Person in der Wohnungsgeberbestätigung den Einzug schriftlich innerhalb der genannten Frist zu bestätigen. Die meldepflichtige Person muss die Bestätigung zur An- oder Ummeldung mitbringen und im Bürgerbüro vorlegen.
    Bei einer Abmeldung beziehungsweise einem Auszug ist eine Wohnungsgeberbestätigung nicht erforderlich.
    Rechtsgrundlage ist § 19 Bundesmeldegesetz.

     

    Hinweise: Zuzug innerhalb Deutschlands
    Sollte ein Kraftfahrzeug auf Ihren Namen zugelassen sein, muss auch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) geändert werden (Gebühren: 10,80 €). Sofern in der Vergangenheit noch keine Änderung im Fahrzeugschein vorgenommen wurde, kann die Änderung im Bürgerbüro erfolgen. Falls Sie aus einem anderen Kreis zuziehen und das fremde Kennzeichen noch nicht beim Kreis Warendorf registriert ist, müssen Sie die Änderung bei der Zulassungsstelle des Kreises Warendorf vornehmen lassen.

  • Rechtsgrundlage

    Bundesmeldegesetz

  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • wenn Sie aus einer anderen Stadt zuziehen Ihren Reisepass (falls vorhanden)
    • Wohnungsgeberbestätigung
    • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) Anmeldung innerhalb des Kreises Warendorf
  • Kosten

    • Die Anmeldung ist kostenfrei
    • Änderung des Fahrzeugscheines 10,80 Euro
  • Weiterführende Informationen

  • Dokumente