Führungszeugnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Führungszeugnis, zum Beispiel für eine Bewerbung benötigen, können Sie dies im Bürgerbüro beantragen, unabhängig davon, ob Sie in Beckum mit Haupt - oder Nebenwohnung gemeldet sind.
WICHTIG:
Volljährige voll geschäftsfähige Personen und die gesetzlichen Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen (gem. § 30 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz).
Die polizeiliche Führungszeugnisse werden ausschließlich vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt (Bundeszentralregisterauszug). Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann auch der gesetzliche Vertreter die Ausstellung eines Führungszeugnissses beantragen.
Persönliche Beantragung
Der Antrag wird persönlich in Ihrem Beisein im Bürgerbüro gestellt, wenn Sie in Beckum mit Hauptwohnung oder Nebenwohnung gemeldet sind. Personen, die von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können ihren Führungszeugnisantrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Online Beantragung
Informationen zur Online Beantragung finden Sie hier: www.bundesjustizamt.de
1.Einfaches Führungszeugnisse:
Es wird unterschieden zwischen:
Belegart N = Führungszeugnis für private Zwecke z. B. Arbeitgeber (Privatführungszeugnis) und
Belegart O = Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis)
2.Erweiterte Führungszeugnisse:
Hier wird unterschieden zwischen:
Belegart NE = erweitertes Führungszeugnis, das über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig werden sollen
Belegart OE = erweitertes Führungszeugnis, das über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig werden sollen und zur Vorlage einer Behörde benötigt wird
Für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist ein schriftlicher Nachweis der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis gem. § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) verlangt, vorzulegen.
Es werden keine Formulare anerkannt, die den Antragstellern zur Vervollständigung blanko unterschrieben zur Verfügung gestellt werden. Ebenso werden keine Formulare anerkannt, die im Internet ohne Unterschrift bereitgehalten und einen Zusatz enthalten, dass diese maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift und Siegel gültig wären. Derartige Schriftstücke stellen keine gültige Aufforderung im Sinne des § 30a Abs. 2 BZRG dar, da sie nicht erkennen lassen, dass die anfordernde Stelle (z. B. Arbeitgeber) das Vorhandensein der Voraussetzungen im Einzelfall geprüft und bestätigt hat.
Das Bürgerbüro ist zwar nicht verpflichtet, die schriftliche Aufforderung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, sie ist jedoch berechtigt, den Antrag bei Vorlage einer erkennbar und offentsichtlich fehlerhaften Aufforderung zurück zu weisen. Dies gilt auch, wenn sich aus der schriftlichen Aufforderung ergibt, dass die Beschäftigung keinen besonderen Anforderungen an den Kinder- und Jugendschutz unterliegt.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz www.bundesjustizamt.de3.Europäisches FührungszeugnisPersonen, die – neben oder anstatt der deutschen – Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besitzen, müssen ein europäisches Führungszeugnis beantragen (gemäß § 30b BZRG).Dies bedeutet, dass nicht nur Einträge im deutschen Strafregister geprüft werden sondern auch die des jeweiligen Herkunftslandes.Ein europäisches Führungszeugnis wird beim Vorliegen der Voraussetzungen – je nach Antrag – sowohl als Privatführungszeugnis, als auch das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bzw. als erweitertes Führungszeugnis erteilt.Wird ein europäisches Führungszeugnis beantrag, ersucht das Bundesamt für Justiz den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung des dortigen Registerinhalts, damit dieser in das Führungszeugnis aufgenommen werden kann.Dieser Ersuch kann bis zu 20 Tage andauern, bis das Bundesamt für Justiz die Auskunft des Herkunftsmitgliedsstaat erhält.Erforderliche Unterlagen
- Bundespersonalausweis, Aufenthaltstitel oder Reisepass
- schriftlicher Nachweis bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
- bei Beantragung Belegart O oder OE: Adresse der Behörde, an die das Führungszeugnis gesandt werden soll
Kosten
- Gebühr für das einfache Führungszeugnis 13,-- €
- Gebühr für das erweiterte Führungszeugnis 13,-- €
- Gebühr für ein Europäisches Führungszeugnis 13,-- €