Änderung der Geschlechtsangabe und Vornamensführung im Geburtenregister nach § 45b PStG

  • Leistungsbeschreibung

    Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung können eine Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung abgeben. Eine Variante der Geschlechtsentwicklung liegt vor, wenn eine Person aus medizinischer Sicht körperlich keinem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann, also intergeschlechtliche oder intersexuelle Menschen.

    Liegt eine solche Variante der Geschlechtsentwicklung vor, kann die betroffene Person durch eine entsprechende Erklärung beim Standesamt die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder auch streichen lassen. Die Geschlechtsbezeichnung kann geändert werden in „männlich“, „weiblich“ oder „divers“. Alternativ kann die Angabe gänzlich gestrichen werden.
    Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden.

     

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis
      Der erklärenden Person.
    • Geburtsurkunde
      Wurde die erklärende Person im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
    • Ggf. Eheurkunde/ Lebenspartnerschaftsurkunde
      Ist die erklärende Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erforderlich.
      Wurde die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen, ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
    • Dolmetscher
      Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen
  • Voraussetzung

    • Ärztliches Attest
      Eine Variante der Geschlechtsentwicklung liegt vor, wenn eine Person körperlich (nicht psychologisch!) keinem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann. Dies muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
    • Alter der erklärenden Person
      Für ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. Ist die erklärende Person noch minderjährig, aber bereits über 14 Jahre alt, kann die Erklärung nur durch das Kind selbst abgegeben werden. Diese Erklärung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
      Stimmt dieser nicht zu, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der Vornamen dem Kindeswohl dienen.
  • Hinweise

    Zuständige Behörden

    • Abgegeben werden kann die Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wirksam wird sie bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Geburt der erklärenden Person beurkundet wurde und das das Geburtenregister führt.
    • Wurde die Geburt nicht in einem deutschen Register beurkundet, ist das Standesamt zuständig, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
    • Gibt es auch dieses nicht, ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.