Vereinbarung nach § 6 EEG
Wersewind ermöglicht Stadt zusätzliche Einnahmen
Gesetzliche Grundlage ist Paragraph 6 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz; EEG).
Damit machen sie von der Möglichkeit Gebrauch, 0,2 Cent pro Kilowattstunde der eingespeisten Strommenge von 4 Windkraftanlagen auf Beckumer Stadtgebiet anteilig der Stadt Beckum und weiteren Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern (hier: die Stadt Ahlen) zu Gute kommen zu lassen.
Das Gesetz sieht vor, dass die Netzbetreiber die von der Wersewind Beckum vorgenommenen Zahlungen zurückerstatten. Die Wersewind Beckum nimmt diese Zahlung freiwillig und ohne jedwede Gegenleistung vor, sie ist dazu gesetzlich nicht verpflichtet. Der Gesetzgeber möchte so eine größere Teilhabe an den Erlösen von Windenergieanlagen für die Kommunen schaffen.