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Der Gesamtabschluss

Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements ist die Reform des kommunalen Haushaltsrechts einen wichtigen Schritt vorangekommen. Die Stadt Beckum hat ihr Rechnungswesen zum 1. Januar 2009 auf das System der doppelten Buchführung nach den Grundsätzen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements umgestellt. Aber erst mit der Aufstellung des Gesamtabschlusses erhält die Stadt einen vollständigen Überblick über Vermögen und Schulden des Kernhaushaltes sowie ihrer Beteiligungen.  

Die Regelungen zum Gesamtabschluss sind in den §§ 116 und 117 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit den §§ 49 und 52 Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen mit Verweisen auf das Handelsgesetzbuch enthalten.  

Gemäß § 116 Absatz 1 GO NRW ist die Stadt Beckum verpflichtet, in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen. Dieser besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Außerdem sind ihm ein Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht hinzuzufügen. 

Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - 2.NKFWG NRW) am 01.01.2019 wurde der § 116a GO NRW eingeführt. Damit wurde die Möglichkeit einer Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt. Da für die Stadt Beckum die Voraussetzungen gegeben sind, konnte so erstmalig auf den Gesamtabschluss des Jahres 2019 verzichtet werden. Der Rat der Stadt Beckum hat dieses für die Jahre 2019 und 2020 beschlossen.