Beckum aus der Vogelperspektive

Lärmaktionsplanung

Die Erarbeitung von Lärmaktionsplänen beruht auf der Richtlinie 2002/49/EG (EU-Umgebungslärmrichtlinie), die im Jahr 2005 durch Novellierung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die Regelungen dazu finden sich seither in den §§ 47 a bis 47 f BImSchG. Die wesentlichen Aufgaben nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie sind die Ermittlung der Belastungen durch strategische Lärmkarten (§ 47 c BImSchG) und die Verminderung und Vermeidung von Umgebungslärm durch Lärmaktionspläne (§ 47 d BImSchG).

In Nordrhein-Westfalen wurde die Aufstellung der Lärmaktionspläne grundsätzlich als Pflichtaufgabe an die Kommunen weitergegeben. Die Zuständigkeit für die Erarbeitung von Lärmaktionsplänen für Schienenwege wurde auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen. Der im Jahr 2007 begonnene Prozess erfolgt dazu bislang in 4 Runden. Die Lärmaktionspläne sind alle 5 Jahre zu aktualisieren. Die Runde 4 wurde am 02.07.2024 vom Rat der Stadt Beckum beschlossen. Der Lärmaktionsplan ist anschließend in Kraft getreten.

Lärmaktionsplan Stufe  4

Lärmaktionsplan Stufe 3